Haftung für Mängel aus Bauplanungsphase
OLG Celle – Az.: 5 U 75/12 – Urteil vom 25.09.2014
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. März 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Planungsgruppe O. – Architektengemeinschaft H./K. – wegen fehlerhafter Planung und Überwachung von Sanierungsmaßnahmen an dem im Eigentum des Klägers und seiner Ehefrau stehenden Fachwerkhauses …straße 37 in … in Anspruch.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Wegen der Begründung des Ausspruches wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie rügt, das Landgericht habe das spezifische Vertragsverhältnis nicht ausreichend gewürdigt. Der derzeitige Zustand des Hauses sei nicht auf Planungsfehler und Pflichtwidrigkeiten des Architekten zurückzuführen. Die Ausführungen des Gerichts zur Schadenshöhe könnten nicht Grundlage einer Verurteilung sein. Schließlich habe sich das Landgericht nicht genügend mit den Aspekten der Verjährung und der Sekundärhaftung des Architekten auseinandergesetzt.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13. März 2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen bis zur mündlichen Verhandlung am 30. Juli 2014 gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen inhaltlich verwiesen.
II.