Versicherungsschutz für fremde Fahrzeuge bei Hagelschaden
LG Koblenz. Az.: 16 O 371/12
Urteil vom 28.06.2013
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.123,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2012 zu zahlen sowie die Klägerin von den Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte … in Höhe von 459,40 € freizustellen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Kaskoversicherung für Kfz.-Handel und Kfz.-Handwerk
Die Klägerin verlangt restliche Leistungen am einer Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk wegen eines Hagelschadens. Der Versicherung bei der Beklagten liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) und die Sonderbedingungen zur Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk zugrunde.
Im August 2011 kam es auf dem Gelände der Klägerin zu Beschädigungen mehrerer Fahrzeuge durch Hagel. Bei den beiden Fahrzeugen, für deren Beschädigung die Klägerin weitere Versicherungsleistungen begehrt, handelt es sich um Kundenfahrzeuge, die sich in der Obhut der Klägerin befanden.
Die Beklagte beauftragte das Sachverständigenbüro Brockmann mit der Feststellung des eingetretenen Schadens. Sie regulierte den Schaden, wie ihn der Sachverständige festgestellt hatte, zog jedoch für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … einen Betrag in Höhe von 1.965,04 € ab und für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … 3.158,82 €. Zur Begründung gab sie an, 15% des Auftragsvolumens sei die Gewinnmarge der Klägerin, die in den vorliegenden Fällen nach dem Versicherungsvertrag nicht zu ersetzen seien. Bei dem ersten Fahrzeug wurde allein aufgrund des Sachverständigengutachtens abgerechnet, ohne dass ein Nachweis der Reparatur vorgelegt wurde. Das zweite Fahrzeug wurde in der Werkstatt der Klägerin repariert.
Die Klägerin trägt vor, nach den Versicherungsbedingungen sei die Beklagte verpflichtet, die erforderlichen Kosten einer voll[…]