LG Hamburg – Az.: 328 O 543/10 – Urteil vom 25.09.2014
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 100.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.12.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 23% und die Beklagten als Gesamtschuldner 77% zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Mängelansprüche auf der Grundlage eines Kaufvertrages über ein Mehrfamilienhausgrundstück geltend.
Die Beklagte veräußerte unter dem 5. Januar 2007 der Klägerin das Mehrfamilienhausgrundstück in der M. Straße …-… in H.. Das Grundstück ist mit einem öffentlich finanzierten und geförderten Wohnhaus bebaut. Es handelt sich um 37 Wohnungen, die nur zu der sogenannten Kostenmiete vermietet werden durften. Auch der Verkauf und die Ablösung der Finanzierung führte nach dem damaligen Stand zu einer weiteren beschränkten Vermietbarkeit von 10 Jahren. In § 7 des Kaufvertrages (Anlage K 1) ist folgende Regelung enthalten:
„Die Mietverträge und die Höhe der Mieteinnahmen sind dem Käufer bekannt. Sie ergeben sich aus der diesem Protokoll als Anlage beigefügten Liste. Der Verkäufer übernimmt für die Richtigkeit der Angaben in dieser Anlage – mit Ausnahme der „Grundmieten“ für die Wohnungen – keine Gewähr.“
Die 37 Wohnungen waren mit „Grundmieten“ von € 5,50, 5,51 und 5,55 pro m² in der Anlage zum Kaufvertrag gelistet. Durchschnittlich ergab sich ein Wert von € 5,54. Diesem Wert lag die Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 13. Juni 2005 (Anlage K 2) zugrunde, die eine zulässige Kostenmiete von € 5,55 pro m² ausweist. Der Kaufvertrag sah eine Übergabe bzw. den Verrechnungstag für den 16. Juli 2007 vor.
Auf Basis der Wirtschaftlichkeitsberechnung der Beklagten und den Festsetzungen der WBK konnte eine Erhöhung der Kostenmiete zum 1. Juli 2007 erfolgen, da alle zwei Jahre jeweils zum 1. Juli eine Anpassung der Zinsbeihilfen erfolgte. Die Verwalterin der Beklagte erstellte unter dem 21. März 2007 eine hierauf angepasste Wirtschaftlichkeitsberechnung zum 1. Juli 2007 (Anlage K 9), die eine zulässige Kostenmiete von € 5,76 vorsah. Diese Erhöhung konnte die Beklagten noch realisieren, da eine Übergabe erst zum 16. Juli 2007 vereinbart war.
Nach Übernahme des Grundstückes durch die Klägerin ließ dies[…]