LG Zwickau
Az.: 1 O 740/00
Urteil vom 26.01.2001
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Es besteht keine allgemeine Pflicht, Sträucher oder Bäume in ihrem natürlichen Wuchs zu hindern. Das natürliche Abwerfen von Laub oder Früchten und hierdurch verursachte Schäden ist keine Pflichtwidrigkeit des Grundstückbesitzers, die er ohne konkreten Anlass verhindern muss. Anders ist dies nur, wenn bekannt ist, dass die herabfallenden Früchte eine stark ätzende Säure enthalten und regelmäßig Schäden z.B. auf Autolacken verursachen.
Sachverhalt:
Das Auto des Klägers stand während der Sommermonate auf seinem Stellplatz an der Grundstücksgrenze. Hinter dem Zaun (in vorschriftsmäßigem Abstand) wuchs unter anderem eine Traubenkirsche. Deren Früchte fielen auf das Auto und hinterließen dunkle Flecken auf dem Lack, die nicht abzuwaschen waren. Eine Werkstatt stellte fest, dass die Klarlackoberfläche des Autos durchgefressen war. Eine Neulackierung kostete 2.000 €. Diese wollte der Autobesitzer von seinem Nachbarn einklagen. Gleichzeitig begehrte er Unterlassungsmaßnahmen, um einen solchen Schaden in Zukunft zu vermeiden.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der vom Gericht eingeschaltete Sachverständige fand auch nach umfangreicher Literaturrecherche keine Hinweise auf die vom Kläger behauptete ätzende Wirkung der Traubenkirsche. Somit konnte dem Nachbarn die schuldhafte Verletzung einer „Verkehrssicherungspflicht“ nicht vorgeworfen werden. Die Neulackierung seines Autos muß der Autobesitzer selbst zahlen. Auch mit seinem Anspruch auf Unterlassungsmaßnahmen für die Zukunft blieb der Kläger erfolglos. Denn die Traubenkirsche an der Grenze neben seinem Stellplatz ist abgestorben.
(Anmerkung: Ob da wohl nicht nachgeholfen wurde??)
Das Urteil:
In dem Verfahren wegen Schadenersatz hat die 1. Zivilkammer des LG Zwickau auf die mündlichen Verhandlung vom 12.12.2000 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, in Zukunft geeignete Maßnahmen zu treffen, um einen Überhang der auf dem Grundstück der Beklagten in Zwickau, befindlichen Traubenkirsche auf den Stellplatz des Klägers, zu verhindern.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits träg[…]