AG Bad Segeberg -Â Az.: 17a C 115/14 -Â Teilurteil vom 07.10.2014
Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 863,51 ⬠nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 323,51 ⬠seit dem 03.04.2014 zu zahlen.
Im Ãbrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagten haben wie Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 863,51 ⬠festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns für die Lieferung und den Einbau von Fenstern.
Die Klägerin stellt u.a. Fenster und Türen her. Die Beklagte zu 1) bestellte bei der Klägerin am 31.01.2014 diverse Fenster. Die Klägerin lieferte und montierte die Fenster vereinbarungsgemäÃ. Die Beklagte zu 1) nahm die Leistungen der Klägerin am 25.02.2014 ab. Mit Schreiben vom 27.02.2014 (Nr. â¦335) stellte die Klägerin der Beklagten zu 1) einen Betrag in Höhe von 857,82 ⬠in Rechnung. In der Rechnung heiÃt es âFällig am 29.03.14â. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt der Rechnung wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 2, Bl. 24-25 d.A.).
Die Beklagte zu 1) erteilte der Klägerin weitere Aufträge über die Lieferung und den Einbau von Fenstern. Für diese Arbeiten stellte die Klägerin der Beklagten insgesamt einen Betrag in Höhe von 14.676,05 ⬠in Rechnung, zuletzt mit Schreiben vom 20.02.2014. Mit der Erfüllung der vorgenannten Gesamtforderung befindet sich die Beklagte zu 1) jedenfalls seit dem 23.03.2014 in Verzug.
Mit Schreiben vom 25.03.2014 forderten die Klägervertreter die Beklagte zu 1) zur Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 15.533,87 ⬠(14.676,05 ⬠+ 857,82 â¬) auf. Ferner begehrten sie von der Beklagten zu 1) die Zahlung von Kosten für einen Handelsregisterauszug in Höhe von 9,00 â¬, bis zum 04.04.2014 aufgelaufener Zinsen in Höhe von 142,56 ⬠sowie Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 540,00 â¬. Auf Seite 2 des vorgenannten Schreibens berechnete die Klägerin dabei eine 0,8-Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 15.533,87 â¬, also in Höhe von 520,00 â¬, zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 â¬, insgesamt also 540,00 â¬.
Am 02.04.2014 zahlte die Beklagte zu 1) einen Betrag in Höhe von 15.210,36 ⬠an die Klägerin. Am 05.05.2014 zahlte die Beklagte zu 1) für die bis zum 02.04.2014 aufgelaufenen Zinsen einen Betrag in Höhe von 139,45 â[…]