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Voraussetzungen der Bestellung der örtlichen Betreuungsbehörde als Betreuer eines Betroffenen

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Betreuungsbehörde als Auffanglösung – Gericht stellt Betreuung sicher
Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung hat das AG Brandenburg entschieden, die örtliche Betreuungsbehörde vorläufig und befristet als Betreuer für eine Betroffene zu bestellen, aufgrund ihrer Unfähigkeit, bestimmte Angelegenheiten aufgrund von Krankheit selbst zu regeln. Die Entscheidung basiert auf der dringenden Notwendigkeit und dem Fehlen eines ehrenamtlichen Betreuers oder eines Vorschlags durch die Betroffene, wobei die Behörde als letzte Instanz die Betreuung übernimmt, um qualifizierte Betreuung sicherzustellen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 85 XVII 33/24 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Amtsgericht Brandenburg ordnet vorläufig die Bestellung der örtlichen Betreuungsbehörde als Betreuer für eine Betroffene bis zum 06.09.2024 an, um ihre Angelegenheiten in den Bereichen Aufenthaltsbestimmung, Sozialleistungen, Postverkehr und Gesundheitssorge zu regeln.
Die Anordnung erfolgt aufgrund der fehlenden Fähigkeit der Betroffenen, ihre Angelegenheiten wegen einer Reihe von Erkrankungen selbst zu besorgen, und dem Fehlen eines ehrenamtlichen Betreuers oder Vorschlags durch die Betroffene, was die Betreuungsbehörde zur letzten verfügbaren Option macht.

Wichtige Erkenntnisse:

Die Betreuungsanordnung ist befristet und erfolgt im Wege einer einstweiligen Anordnung.
Die Betroffene leidet unter Erkrankungen, die sie unfähig machen, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
Die Betreuung umfasst Aufenthaltsbestimmung, Sozialleistungsangelegenheiten, Postverkehr und Gesundheitssorge.
Es gibt keinen ehrenamtlichen Betreuer, und die Betroffene hat keinen Vorschlag unterbreitet.
Die Bestellung der Betreuungsbehörde erfolgt als letzte Option, um eine qualifizierte Betreuung sicherzustellen.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit basiert auf dem dringenden Bedürfnis für sofortiges Handeln.
Die Betreuungsbehörde ist verpflichtet, die notwendigen Ressourcen für die Betreuung bereitzustellen und kann nicht aufgrund von Überlastung ablehnen.
Die Entscheidung erfolgt nicht gegen den Willen der Betroffenen.
Die Behörde muss dem Gericht mitteilen, welchem Bediensteten sie die Betreuungsaufgabe überträgt.
Die Betreuerbestellung kann bei Verfügbarkeit eines geeigneten Betreuers dur[…]


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