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Fahrerlaubnisentziehung bei Cannabiskonsum

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VG Halle – Az.: 7 B 133/18 – Beschluss vom 14.08.2018

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehung der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.

Sein Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 15. April 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 04. April 2018 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg, wobei die Kammer davon ausgeht, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis unter Ziffer 1. des Bescheides und die Anordnung der Führerscheinabgabe unter Ziffer 2. des Bescheides begehrt. Im Übrigen legt die Kammer den Antrag in entsprechender Anwendung von § 88 VwGO dahingehend aus, dass die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 4. des Bescheides) im Hinblick auf die Formulierung des Antrages und die bereits erfolgte Abgabe des Führerscheins nicht Antragsgegenstand ist.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Widerspruch und Klage gegen eine Verfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis und zur Abgabe des Führerscheins haben nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Ziffer 3. des Bescheides des Antragsgegners vom 04. April 2018, die in formeller Hinsicht auch in einer den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet worden ist.

In materieller Hinsicht ist im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung vorzunehmen. Maßgebliche Bedeutung haben dabei die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Darüber hinaus bedarf die auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gestützte Anordnung des Sofortvollzuges der Verfügung eines besonderen öffentlichen Interesses.

Diese Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus.

Zunächst erweist sich die Fahrerlaubnisentziehung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 3 […]


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