LG Nürnberg-Fürth, Az.: 8 O 10468/10, Urteil vom 02.10.2014
I. Die Beklagte wird verurteilt, den L-förmigen Holzbalken zwischen der Garagenmauer der Klägerin auf dem Grundstück Flur-Nr.1152/21 und dem Metallzaun der Beklagten auf dem Grundstück Flur-Nr. 1152/23 zu beseitigen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, die teilweise Demontage der Metallzaunfelder für Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an der Garagenwand der Klägerin in angemessenen Abständen zu dulden.
III. Die Beklagte wird verurteilt, den Styropor- und Plastikmüll zwischen den Einfriedungen an der östlichen Grundstücksgrenze der Grundstücke mit den Flur-Nr. 1152/21 und 1152/23 zu entfernen.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, den zwischen Garagenwand und Metallzaun eingebrachten Montageschaum fachmännisch zu beseitigen.
V. Es wird festgestellt, dass die Beklagte die bei der Beseitigung des Holzpfostens und des Montageschaums zu erwartenden Beschädigungen an der Garagenwand der Klägerin zu beheben hat.
VI. Die Beklagte wird verurteilt, die an der Betonmauer angebrachten vier Zyklopenköpfe zu beseitigen.
VII. Die Beklagte wird verurteilt, die Thuja-Occidentalis in angemessenen Zeiträumen – in der Regel einmal jährlich – so zurückzuschneiden, dass eine Höhe von mehr als 240 cm zu keinem Zeitpunkt erreicht wird bzw. erreicht werden kann.
VIII. Die Beklagte wird verurteilt, die hinter der Betonmauer stehende, ca. 4,5 m hohe Eibe in angemessenen Zeitabständen – in der Regel einmal jährlich – so zurückzuschneiden, dass eine Höhe von mehr als 240 cm nicht erreicht wird bzw. erreicht werden kann.
IX. Die Beklagte wird verurteilt, die hinter der Betonmauer befindlichen Klematis-Strauchgewächse in angemessenen Zeitabständen – in der Regel einmal jährlich – so zurückzuschneiden, dass eine Höhe von mehr als 240 cm nicht erreicht wird bzw. erreicht werden kann.
X. Die Beklagte wird verurteilt, die unmittelbar hinter den Klematissträuchern befindliche ca. 7 m hohe Goldulme (bislang als Säulenerle bezeichnet) in angemessenen Zeitabständen – in der Regel einmal jährlich – so zurückzuschneiden, dass eine Höhe von mehr als 240 cm nicht erreicht wird bzw. erreicht werden kann.
XI. Die Beklagte wird verurteilt, die an der Betonmauer stehenden Rosensträucher in angemessenen Zeitabständen – in der Regel einmal jährlich – so zurückzuschneiden, dass eine Höhe von mehr als 240 cm nicht erreicht wird bzw. erreicht werden kann.
XII. Die Beklagte wird verurteilt, den an der Betonmauer stehenden Sanddorn in angemessenen Zeitabstän[…]