OLG Düsseldorf – Az.: I-22 U 72/14 – Beschluss vom 10.10.2014
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 24. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 01.04.2014 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und infolgedessen den Senatstermin vom 05. Dezember 2014 aufzuheben.
II. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. Oktober 2014.
Gründe
A.
Die zulässige Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2001, 2 BvR 1620/01, NJW 2002, 814; BVerfG, Beschluss vom 18.09.1990, 2 BvE 2/90, BVerfGE 82, 316). Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
I.
Der Anspruch des Klägers auf restlichen Werklohn in Höhe von 12.000,00 EUR aus § 631 Abs.1 Halbsatz 2 BGB ist zwar entstanden, jedoch durch wirksame Aufrechnung seitens der Beklagten mit einem Vorschussanspruch gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB gemäß § 389 BGB in anteiliger Höhe von 12.000,00 EUR (zum weitergehenden Vorschussanspruch der Beklagten siehe unten zur Widerklage unter II.2.) erloschen.
1. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, haben die Parteien unstreitig einen Werkvertrag im Sinne des § 631 Abs. 1 BGB über die seitens des Klägers zu erstellenden IT-Kühlsysteme geschlossen. Der maßgebliche Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Angebot des Klägers vom 23.02.2011 (12 ff. GA) und dem Annahme- und Bestellschreiben der Beklagten vom 24.02.2011 (14 GA).
2. Durch Abnahme des Werkes im Oktober 2011 ist die vertraglich unstreitig vereinbarte Vergütung von 4.400,00 EUR (für den Prototyp, insoweit nicht Streitgegenstand) bzw. von 3.143,00 EUR (pro Stück der insgesamt 37 Seriengeräte) gemäß § 641 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. die daraus noch offenen restlichen 12.000,00 EUR fällig geworden.
3. Der Beklagten steht gegen den Kläger ein aufrechenbarer Anspruch auf – anteiligen – Vorschuss in Höhe von 12.000,00 EUR (aus insgesamt 44.550,00 EUR für 33 Geräte x 1.350 EUR netto je Gerät) zu (§§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB).
a. Indem die Beklagte im Schriftsatz vom 15.08.2012 (vgl. Bl. 70 f. d. GA) bei der Bezifferung ihrer Widerklage die klageweise geltend gemachten 12.000,00 EUR in Abzug bringt, hat sie jedenfalls konkludent gegenüber dem Kläger die Aufrechnung erklärt.
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