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Rechtsanwälte Kotz GbR

Stufenweise Wiedereingliederung schwerbehinderter Arbeitnehmer – Darlegungslast

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BAG, Az: 9 AZR 229/05
Urteil vom 13.06.2006
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. März 2005 – 12 Sa 566/04 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu beschäftigen.

Der 1950 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit 1980 als Chef de Rang angestellt. Das Restaurant gehört zu den “Top 100” in Deutschland und ist unter anderem mit einem Michelin-Stern ausgezeichnet.  Eine zum Restaurant gehörende Empore und das sog. Wappenzimmer sind nur über 21 Stufen zu erreichen.

Der Kläger ist seit Juli 2002 arbeitsunfähig erkrankt. Ende 2002 unterzog er sich einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in einer Fachklinik für Herz- und Kreislaufkrankheiten/Orthopädie. Er wurde als arbeitsunfähig entlassen. Gleichzeitig wurde eine stufenweise Wiederaufnahme der Tätigkeit empfohlen. Der Wiedereingliederungsplan sah eine Tätigkeit an den Wochentagen Montag, Mittwoch und Freitag mit je acht Stunden vor, beginnend mit dem 13. Januar 2003. Bei leichten bis mittelschweren Tätigkeiten sei die Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit bis zum 17. Februar 2003 absehbar. Tatsächlich begannen die Parteien ab Mitte Februar 2003 eine Wiedereingliederung mit einer täglichen Arbeitszeit von drei Stunden. Die Maßnahme wurde abgebrochen; Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig.

Durch Bescheid vom 27. Januar 2004 wurde bei dem Kläger wegen vielfältiger, vorrangig orthopädischer Beeinträchtigungen, mit Wirkung zum 1. Januar 2003 eine Erhöhung des bis dahin anerkannten Grades der Behinderung von 40 auf 80 festgestellt und ihm das Merkzeichen G (gehbehindert) zuerkannt.

Am 5. Dezember 2003 bescheinigte der behandelnde Facharzt für Orthopädie dem Kläger auf dem Vordruck der Krankenkasse “Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (Wiedereingliederungsplan)”:

“Durch eine stufenweise Wiederaufnahme seiner Tätigkeit kann der o. g. Versicherte schonend wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden. Nach meiner ärztlichen Beurteilu[…]


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