Oberlandesgericht Brandenburg
Az:: 10 UF 32/10
Beschluss vom 03.08.2010
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 18. Januar 2010 unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 1. zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:
– insgesamt 1.501,68 € für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29. Dezember 2009,
– monatlich 84,28 € für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2010,
– monatlich 48,4 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind ab dem 1. August 2010 und
– monatlich 48,4 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind ab dem 1. März 2013.
Ferner wird der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2. zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:
– insgesamt 555,88 € für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29. Dezember 2009,
– monatlich 84,28 € für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2010,
– monatlich 48,4 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe abzüglich hälftiges Kindergeld für ein zweites Kind ab dem 1. August 2010 und
– monatlich 48,4 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich hälftiges Kindergeld für ein zweites Kind ab dem 1. August 2014.
Der rückständige Unterhalt ist sofort zahlbar, der zukünftige monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats.
Der Antragsgegner wird weiterhin verpflichtet, an die Antragsteller zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin 272,87 € als Ersatz ihrer vorprozessualen Anwaltskosten zu zahlen.
Im Übrigen werden die Anträge der A[…]