OLG Frankfurt – Az.: 7 U 202/13 – Teilurteil vom 15.10.2014
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.7.2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe des von ihr jeweils vollstreckten Betrags leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten bedingungsgemäße Entschädigung aus der Kaskoversicherung wegen der Beschädigung des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs X mit dem amtlichen Kennzeichen ….
Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden AKB enthalten für die Kaskoversicherung die Klausel A 2.8.1, in der Versicherungsschutz für die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens ausgeschlossen, auf den Einwand der grobfahrlässigen Verursachung aber verzichtet wird, und die Klausel A 2.8.2, wonach kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.
Der Vorstandsvorsitzende der Klägerin nahm mit dem Fahrzeug am …2012 an einer Fahrveranstaltung auf dem … teil. Nach der Ausschreibung des Veranstalters A handelte es sich um ein Fahrertraining zur Förderung des verantwortungsvollen und routinierten Führens von Hochleistungswagen im öffentlichen Straßenverkehr; die Fahrten dienten nicht der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder schnellsten Rundenzeiten. Beabsichtigt war eine „Gleichmäßigkeitsprüfung“, bei der die Fahrer die in einer Basisrunde gefahrene Zeit in drei weiteren Runden möglichst gleichmäßig wieder erreichen sollten, wobei Abweichungen nach oben und unten addiert wurden. Gewinner der Gleichmäßigkeitsprüfung ist der Fahrer mit der geringsten Abweichung.
Das versicherte Fahrzeug ist beschädigt; der Schaden (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und Selbstbeteiligung) ist unstreitig in Höhe der Klageforderung entstanden.
Nach der Behauptung der Klägerin ist ihr Vorstandsvorsitzender bei der Veranstaltung am …2012 mit dem versicherten Fahrzeug verunglückt. Zuvor habe er eine Fehlfunktion der Bremsen festgestellt und das Fahrzeug deshalb durch einen Mechaniker des Sponsors der Veranstaltung, der Streit[…]