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Eingliederungszuschüsse: Bundesagentur darf Laufzeit begrenzen

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Bundessozialgericht
Az.: B 11a AL 167/06 B
Vorinstanzen:
Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 9 AL 1200/03, Urteil vom 09.10.2006
Sozialgericht Wiesbaden, Az.: S 5 AL 813/01, Urteil vom 04.11.2003

Entscheidung:
Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 4. November 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für eine ältere Arbeitnehmerin über die bewilligten 16 Monate hinaus für weitere 8 Monate.
Der Kläger betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei. Am 19. Februar 2001 beantragte er einen Eingliederungszuschuss für die Einstellung der Rechtsanwaltsfachangestellten Frau S. S., geb. 1950, für die Dauer von 24 Monaten in Höhe von 50 % des für die Bemessung berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts von 4.500,00 DM monatlich. Nach dem am 1. März 2001 geschlossenen Anstellungsvertrag begann das Beschäftigungsverhältnis am selben Tag.

Mit Bescheid vom 30. März 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger einen Eingliederungszuschuss in Höhe von 2.712,38 DM monatlich (Förderungssatz 50 %) für den Förderungszeitraum vom 1. März 2001 bis zum 30. Juni 2002.

Mit Schreiben vom 10. April 2001 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. März 2001 ein. Zur Begründung führte er aus, nach den gesetzlichen Bestimmungen sei ein Förderungszeitraum von 24 Monaten möglich, der von ihm auch beantragt worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Regelförderungsdauer von 24 Monaten sei vorliegend in Ausübung sachgerechten Ermessens zutreffend auf 16 Monate begrenzt worden. Es sei im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der §§ 217 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) angesichts des beschränkten Haushaltsvolumens zu berücksichtigen, dass auch im Interesse der Solidargemeinschaft der Beitragszahler mit der Inanspruchnahme des Eingliederungszuschusses der größtmögliche Erfolg erzielt werde. Es habe u.a. sichergestellt werden müssen, dass die diesem För[…]


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