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Fristlose Mietvertragskündigung wegen ruhestörenden Lärms – vorhergehende Abmahnung

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LG Berlin –  Az.: 63 S 166/14 –  Urteil vom 17.10.2014

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 6. Mai 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 18 C 45/14 – abgeändert und neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Symbolfoto: Von goffkein.pro /Shutterstock.com

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

Der Beklagte ist nicht gemäß § 546 Abs. 1 BGB zur Räumung und Herausgabe der von ihm innegehaltenen Wohnung verpflichtet. Das Mietverhältnis der Parteien ist nicht beendet. Die hier streitgegenständliche Kündigung der Klägerin vom 5. Juli 2013 ist nicht begründet.

Das von der Klägerin im Rechtsstreit beschriebene Verhalten des Beklagten mag eine Störung des Hausfriedens im Sinne von §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB darstellen. Eine hierauf gestützte Kündigung ist jedoch nur dann wirksam, wenn der Beklagte zuvor gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB abgemahnt worden ist und danach weitere Vorfälle erfolgen, die gemäß § 569 Abs. 4 BGB zum Gegenstand einer Kündigung gemacht worden sind. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Zwar hat die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 15. April 2013 abgemahnt und ihm eine Kündigung angedroht, weil andere Mieter Beschwerde darüber führten, dass es zur Nachtzeit in der Wohnung des Beklagten sehr laut sei. Das reicht jedoch für eine Abmahnung als Voraussetzung für eine Kündigung nicht aus. Das von der Klägerin beanstandete vertragswidrige Verhalten ist vielmehr konkret zu bezeichnen. Eine Abmahnung muss hierzu die missbilligten Störungen so greifbar beschreiben, dass diese für den Mieter nachvollziehbar erkennbar werden lassen, welches Verhalten der Vermieter als vertragswidrig ansieht (BGH, Urteil vom 18. November 1999 – III ZR 168/98, WuM 2000, 533; OLG Naumburg, Urteil vom 30. Juni 1999 – 6 U 92/98, WuM 2000, 246). Der pauschale Hinw[…]


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