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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ersatzzustellung eines Bußgeldbescheides in Geschäftsräumen des Betroffenen

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OLG Celle – Az.: 322 SsBs 167/11 – Beschluss vom 12.08.2011

Das Verfahren wird gem. § 206a StPO eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen einer am 25. August 2010 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 150 € verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt und insbesondere den Eintritt der Verfolgungsverjährung geltend macht.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Verfahrenseinstellung, weil das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung besteht.

Die dem Betroffenen vorgeworfene Verkehrsordnungswidrigkeit ist verjährt gemäß § 26 Abs.3 StVG. Der Nachweis, dass der am 22. Oktober 2010 erlassene Bußgeldbescheid mit die Verjährung unterbrechender Wirkung zugestellt wurde, ist im Freibeweisverfahren nicht geführt.

Eine wirksame Ersatzzustellung nach § 51 Abs. 1 OWiG  i. V. m. § 1 Nds VwZG, § 3 Abs. 2 VwZG, § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO durch Übergabe des Bußgeldbescheids am 27. Oktober 2010 ist nicht erfolgt. Bei den Räumlichkeiten, in denen die Übergabe an eine dort beschäftigte Person erfolgte, handelt es sich nicht um die Geschäftsräume des Betroffenen. Der Betroffene ist als Geschäftsleiter der T. Gerätetechnik GmbH & Co KG deren Angestellter; für leitende Angestellte, die nicht selbst Gewerbetreibende sind, gilt § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht (Zöller-Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 178 Rn. 16).

Der Zustellungsmangel ist nicht nach § 51 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 1 Nds VwZG, § 3 Abs. 2 VwZG, § 189 ZPO geheilt. Eine Heilung kommt bereits nach dem Wortlaut des § 189 ZPO nur in Betracht, wenn nicht lediglich der Inhalt, sondern das Schriftstück selbst zugegangen ist. Dies konnte aufgrund der im Rechtsbeschwerdeverfahren durchgeführten Beweisaufnahme nicht aufgeklärt werden, weil die Person, der das Schriftstück seinerzeit von der Zustellungsperson ausgehändigt wurde, nicht mehr ermittelt werden konnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 467 StPO.

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