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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kaskoversicherung – Klausel Neupreisentschädigung bei Verlust Navigationsgerät

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LG Düsseldorf – Az.: 9 S 26/16 – Urteil vom 12.01.2017

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16.12.2015, Az.: 53 C 233/15, dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt eine Leistung aus der Kfz- Kaskoversicherung wegen der Entwendung eines Einbau-Navigationssystems.

Frau D L schloss mit der Beklagten einen Kaskoversicherungsvertrag hinsichtlich des Fahrzeugs BMW 5 er Touring mit dem amtlichen Kennzeichen D-… . Die Erstzulassung war im August 2008.

Vereinbart ist die Neupreisentschädigung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust innerhalb von 18 Monaten nach Erstzulassung. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen findet sich zur Ziff. A.2.6.2 folgende Regelung:

„Bei Zerstörung oder Verlust von mitversicherten Audio-, Video oder technischen Kommunikations- und Leitsystemen wird im Schadenfall, wenn dieser innerhalb des vorgenannten, für die jeweils vereinbarte Produktlinie gültigen Zeitraumes nach Erstzulassung des Fahrzeuges ereignet, der Neupreis erstattet. Nach Ablauf dieser Frist wird vom Neupreis ein Abzug von einem Prozent pro Monat entsprechend des Alters, gerechnet ab Ablauf der jeweiligen Neuwertentschädigungsfrist vorgenommen.“

Am 18.9.2014 wurde das Fahrzeug der Versicherungsnehmerin aufgebrochen und das integrierte Navigationssystem gestohlen. Der Schaden wurde der Beklagten gemeldet. Das Kraftfahrzeug wurde repariert. Es wurde ein neues Navigationsgerät eingebaut, die Kosten hierfür betrugen gemäß der Rechnung vom 14.10.2014 8933,91 EUR brutto.

Die Beklagte regulierte einen Betrag i.H.v. 6323,32 EUR unmittelbar an die Klägerin.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 01.04.2015 und vom 23.04.2015 wurde die Beklagte zur Zahlung des noch ausstehenden Betrages i.H.v. 1231,85 EUR aufgefordert. Eine Regulierung blieb aus.

Die Klägerin hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, sie sei aufgrund der Abtretung aktivlegitimiert. Zwar sei ein Abtretungsverbot vereinbart, doch habe die Beklagte die Abtretung konkludent genehmigt, indem sie an die Klägerin den Teilbetrag zahlte. Die Klägerin hat ferner die Auffassung vertreten, der in Ziffer A. 2.6.2 der AKB vereinbarte Abzug sei wegen § 307 BGB unwirksam. Ein Abzug sei nicht vorzunehmen, wenn Teile ersetzt werden, die die gleiche Lebensdauer wie das Fahrzeug selbst haben. Dies sei beim Navigationssystem gegeben. Es sei kein seriöser Markt für gebraucht[…]


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