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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertragskündigung wegen Zahlungsverzug – Rückstand innerhalb der Schonfrist zurückgezahlt

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AG Charlottenburg – Az.: 225 C 93/20 – Urteil vom 01.09.2020

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Charlottenburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2020 für Recht erkannt:

Das Versäumnisurteil vom 31.10.2019 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten haben vorab die Kosten ihrer Säumnis als Gesamtschuldner zu tragen. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 75% und die Beklagten als Gesamtschuldner 25% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10% abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10% leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Vermieterin und Eigentümerin, der von den Beklagten aufgrund des Mietvertrages vom 27.11.1972, auf den wegen der weiteren Einzelheiten – Blatt 4 ff. d.A.- verwiesen wird, gemieteten Wohnung in XXXXXX in Berlin. Im Jahre 2005 hat der verstorbene Ehemann der Klägerin das Mehrfamilienhaus käuflich erworben und mit Schreiben vom 6.12.2006, auf das wegen der weiteren Einzelheiten – Blatt 103 d.A.- verwiesen wird, einen Termin zur Aufnahme der „berechtigten Mängel und Schäden in der Wohnung mit den Beklagten vereinbart.

Seit April 2019 mindern die Beklagten die Miete und zahlten im April 2019 216,94 Euro weniger an Miete und in den Monaten Mai bis August 2019 jeweils 200 Euro weniger an Miete.

Mit Schreiben vom 7.6.2019 forderte die Klägerin die Beklagten zur Begleichung des Rückstandes erfolglos auf und kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 12.8.2019 fristlos, hilfsweise fristgemäß und forderte die Beklagten auf, die Mietsache unverzüglich zu räumen. Mit E-Mail vom 14.8.2019, auf die -Blatt 69 d.A.- verwiesen wird, widersprachen die Beklagten der Kündigung und wiesen darauf hin, dass ihnen nichts anderes übriggeblieben sei, um die Beseitigung der substantiellen Schäden in der Wohnung in Angriff zu nehmen.

Nach Zustellung der Klageschrift am 14./18.9.2019 und Erlass eines Versäumnisurteils aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2019, bei dem das Gericht darauf hinwies, dass ein Minderungsanspruch mangels Aufforderung zu Mängelbeseitigung schon dem Grunde nach nicht gegeben sein könne, zahlte die Beklagte am 31.10.2019 den gesamten rückständigen Mietzins von 1509,95 Euro an die Klägerin.

Die Klägerin ist der Ansicht, das Mietverhältnis sei aufgrund der hilfsweise erklÃ[…]


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