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Mietvertragskündigung langjähriger unpünktlicher Mietzahlung

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LG Berlin – Az.: 65 S 220/18 – Beschluss vom 21.01.2019

Die Kammer weist darauf hin, dass sie beabsichtigt, die zulässige Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach einer mündlichen Verhandlung nicht erfordern sowie eine mündliche Verhandlung auch nicht aus sonstigen Gründen geboten ist.
Gründe
I.

1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

Das Mietverhältnis der Parteien ist durch die hilfsweise fristgemäß erklärte Kündigung vom 07.04.2017 gemäß §§ 573 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 542 BGB, § 2 Nr. 2 des Mietvertrags beendet worden; die Klägerin hat einen fälligen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der innegehaltenen Wohnung gemäß § 546 Abs. 1 BGB gegenüber dem Beklagten.

Die Einwendungen des Beklagten gegen die Wirksamkeit der Kündigung tragen keine andere Entscheidung:

Mit dem Einwand, die Kündigung vom April 2017 sei nicht wirksam, weil sie nicht von Vertretern der Klägerin, sondern im Auftrag verfasst worden sei, kann der Beklagte nach §§ 529 Abs. 1, 531 ZPO nicht mehr gehört werden. Die Kündigung ist von einer natürlichen Person – Frau P. W. – in Vertretung der Klägerin unterzeichnet worden. Auch für juristische Personen gilt, dass diese sich – neben den Geschäftsführern und Prokuristen – durch Dritte oder dafür beauftragte Mitarbeiter vertreten lassen können. Soweit bestritten worden ist, dass Frau W. allein in Vertretung die Kündigung für die Klägerin verfassen durfte, ist dieses Verteidigungsmittel erstmals in der Berufungsinstanz erhoben und deshalb schon nicht mehr zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass weder in erster Instanz noch jetzt vorgetragen worden ist, dass der Beklagte die Kündigung wegen Fehlens einer schriftlichen Vollmacht unverzüglich zurückgewiesen hätte (§ 174 S. 1 BGB). Nicht maßgeblich ist, dass die zweite Unterschrift von der Forderungsmanagerin „i.A.“, das heißt „im Auftrag“ unterzeichnet wurde.

Ohne Erfolg wendet der Beklagte erstmals in der Berufung formal und ohne nähere Angaben ein, dass sich aus dem Mietvertrag ergebe, dass es neben dem Bek[…]


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