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Krankenhaustagegeldversicherung – Leistungsablehnung wegen Berufsunfähigkeit

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OLG Oldenburg – Az.: 5 U 109/12 – Beschluss vom 24.10.2012

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.
Gründe
II.

Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

1.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf weitere Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung in Anspruch.

Die Parteien sind durch einen Krankenversicherungsvertrag verbunden, der auch eine Krankentagegeldversicherung beinhaltet. Dem Vertrag zugrunde liegen u.a. die … der Beklagten für die Krankentagegeldversicherung, deren Teil I den MB/KT 94 entsprechen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Versicherungsbedingungen wird auf Bl. 5 ff. d.A. verwiesen.

Der Kläger, der seit 25 Jahren als Versicherungsmakler tätig ist, erkrankte im Jahr 2009 an einem Bandscheibenleiden, aufgrund dessen er arbeitsunfähig war. Seit dem 02. November 2009 zahlte die Beklagte dem Kläger daher das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld in Höhe von € 50,00/ tgl.

Angesichts des Ergebnisses der von ihr veranlassten Begutachtung des Klägers durch den Orthopäden Dr. B., wegen deren Einzelheiten auf die Ablichtung des schriftlichen Gutachtens vom 04. August 2011 (Bl. 36 ff. d.A.) verwiesen wird, teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 12. September 2011 mit, dass sie nunmehr von einer dauerhaften Berufsunfähigkeit des Klägers ausgehe, sodass der versicherte Tagessatz letztmalig für den 03. November 2011 gezahlt werde.

Symbolfoto: Von Jacob Lund /Shutterstock.com

Der Kläger hat bestritten, auf nicht absehbare Zeit zu mehr als 50 % gehindert zu sein, seinen Beruf auszuüben. Er hat weiter d[…]


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