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Die Urlaubsabgeltung für Resturlaubsansprüche ist nicht auf einen bestehenden Arbeitslosengeld II-Anspruch anzurechnen, da mit der Urlaubsabgeltungszahlung entgangene Urlausfreuden abgegolten werden und die Urlaubsabgeltungszahlung somit eine Entschädigungszahlung darstellt (SG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2012, Az.: S 10 AS 87/09).[…]