Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 9 U 228/19 – Urteil vom 10.07.2020
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 07.11.2019, Az. 312 O 524/15, aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss: Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger, ein als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG eingetragener Verein, nimmt den beklagten Versicherer auf Unterlassung der Verwendung der Formulierung „unerwartete und schwere Erkrankung“ in dessen Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung in Anspruch.
Die Beklagte verwendet in ihren Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung (Anlage K 2) im Abschnitt B: Besonderer Teil unter der Überschrift „Reise-Rücktrittsversicherung“ u.a. folgende Regelungen:
„2. Wann liegt ein Versicherungsfall vor?
Die HanseMerkur leistet, wenn Sie oder eine Risikoperson von einem versicherten Ereignis betroffen sind und der planmäßige Antritt der versicherten Reise dadurch für Sie nicht zumutbar ist.
3. Welche Ereignisse sind versichert?
1. Unerwartete und schwere Erkrankung, Tod, Unfallverletzung oder Schwangerschaft;
[…]
15. Unerwartete und schwere Erkrankung, schwere Unfallverletzung oder Impfunverträglichkeit zur Reise angemeldeten Hundes oder einer zur Reise angemeldeten Katze.“
In Ziffer 7. VB-RS 2014 heißt es unter der Überschrift „Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten?“:
„1. Vorerkrankungen
Nicht versichert sind Erkrankungen, die zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses bekannt und in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss behandelt worden sind. Kontrolluntersuchungen gelten nicht als Behandlungen.“
Im Abschnitt B: Besonderer Teil unter der Überschrift „Urlaubsgarantie (Reiseabbruch-Versicherung)“ verwendet die Beklagte u.a. folgende Regelungen:
„2. Wann liegt ein Versicherungsfall vor?
Die HanseMerkur leistet, wenn Sie oder eine Risikoperson von einem versicherten Ereignis betroffen sind und die planmäßige Beendigung der versiche[…]