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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG-Verwalterwahl –  Anfechtbarkeit wegen Unterschreitung der Ladungsfrist

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AG Hamburg-Altona –  Az.: 303a C 3/13 –  Urteil vom 06.12.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Nachdem Parteien ursprünglich über die Gültigkeit eines Beschlusses hinsichtlich der Verwalterbestellung gestritten haben, streiten sie nunmehr um die Erledigung der Hauptsache.

Die Parteien sind- bzw. waren (die Beklagten zu 4) und 5) haben ihr Sondereigentum mittlerweile veräußert)- Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … .

Wegen der Einzelheiten der Teilungserklärung gemäß Urkunde Nr. … der Urkundenrolle Jahrgang … vom … des Notars Dr. … wird auf die Anlage B1, Blatt 84ff der Akte verwiesen.,

Mit E-Mail vom 20.11.2012 (vergleiche Anlage K4, Blatt 22 der Akte) teilte die Geschäftsführerin der damaligen Verwaltung, der … den einzelnen Eigentümern unter anderem Folgendes mit:

„Im letzten Halbjahr mussten einige der von uns verwalteten Objekte merklich bei der Betreuung zurückstecken, zu meinem großen Bedauern auch die ….

Mir ist es leider nicht gelungen, zeitnah qualifizierte Mitarbeiter für diesen erhöhten Arbeitsanfall zu finden, daher sind leider auch so banale Arbeitsabläufe wieder Protokollversand versäumt worden. Zwischenzeitlich haben wir unseren Mitarbeiterstamm erheblich erweitern können, insofern dürfen Sie zukünftig wieder einen reibungslosen Verwaltungsbetrieb erwarten. Da wir Ihren (und unseren) Ansprüchen an die WEG Verwaltung in diesem Jahr nicht in allen Teilen gerecht werden konnten, werden wir Ihnen für 2012 die Verwaltergebühr für einen Monat erlassen“.

Mit Schreiben vom 08.12.2012 (vergleiche Anlage K1, Blatt 14f der Akte) lud die Verwalterin zur außerordentlichen Eigentümerversammlung am 18.12.2012 ein.

Die Einladung ging dem Kläger am 11.12.2012 zu.

In der außerordentlichen Eigentümerversammlung- an der laut Protokoll (vergleiche Anlage K2, Blatt 16f der Akte) 38 von 39 Stimmrechten teilgenommen haben, die 9953 von 10000 Miteigentumsanteilen repräsentierten- fassten die Miteigentümer zu TOP 2 folgenden Beschluss mit 25 Ja-Stimmen, 7-Nein-Stimmen und 6 Enthaltungen:

„Die Eigentümergemeinschaft beschließt die Verwalterbestellung für die … für […]


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