Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat in seinem Urteil entschieden, dass der Kläger, ein ehemaliger Mitarbeiter einer Zeitarbeitsfirma, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte konnte den Beweiswert der vom Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erschüttern. Die Koinzidenz von Kündigung und Arbeitsunfähigkeit allein begründet keine ernsthaften Zweifel an der Erkrankung des Klägers.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Der Kläger war bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt und erhielt nach seiner Kündigung Entgeltfortzahlungsansprüche.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Klägers wurden von der Beklagten angezweifelt, da sie zeitlich mit der Kündigungsfrist übereinstimmten.
Das Gericht bestätigte den hohen Beweiswert ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Falle von Krankheit.
Für die Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind konkrete Zweifel erforderlich.
Eine zeitliche Koinzidenz der Arbeitsunfähigkeit mit der Kündigung allein reicht nicht aus, um den Beweiswert zu erschüttern.
Im vorliegenden Fall konnte der Kläger nicht durch den Erhalt der Kündigung zur Arbeitsunfähigkeit motiviert worden sein, da er die Bescheinigung bereits vorher eingereicht hatte.
Das Urteil betont, dass allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer bis zum Ende eines gekündigten Arbeitsverhältnisses krankgeschrieben ist, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erschüttert.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels, und die Revision wurde zugelassen.
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Arbeitsunfähigkeit und Kündigung: Eine rechtliche Betrachtung
Im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und m[…]