AG Berlin-Mitte, Az.: 12 C 304/12, Urteil vom 31.07.2014
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Dielen in den 3 Zimmern der von den Klägern innegehaltenen Wohnung im Vorderhaus, 2. OG rechts des Hauses … Straße …, … Berlin fachgerecht abzuschleifen und anschließend zu versiegeln.
2. Die Beklagte wird verurteilt, in den 3 Zimmern und in der Diele der unter Ziffer 1. bezeichneten Wohnung sämtliche Wände neu zu verputzen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, in der Küche der unter Ziffer 1. bezeichneten Wohnung alle Wände mit Ausnahme der von der Tür gesehen rechten Wand ab einer Höhe von 150 cm bis zur Decke so zu verstärken, dass es möglich ist, Schränke aufzuhängen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Herstellung des vertragsgerechten Zustands in Anspruch.
Die Kläger sind Mieter, die Beklagte ist Vermieterin einer 3-Zimmerwohnung auf dem Grundstück … Berlin aufgrund eines schriftlichen Mietvertrages vom 26.10.2011.
Unter § 22 Ziffer 13 des Mietvertrages vereinbarten die Parteien folgendes:
„Die Wohnung wird mit frisch abgezogenen Dielen sowie neu verputzten Wänden (außer Küche und Bad) an den Mieter übergeben.“
Am 28.10.2011 wurde ein Übergabeprotokoll gefertigt, auf dessen Inhalt (Blatt 171 der Akte) verwiesen wird, und die Wohnungsschlüssel übergeben.
Der Kläger zu 2) fertigte unter dem 30.10.2011 eine Bestandsaufnahme über den Zustand der Wohnung, auf dessen Inhalt (Blatt 90 – 158 der Akte) verwiesen wird, und übergab eine Ausfertigung am 17.11.2011 der Hausverwaltung der Beklagten.
Mit Schreiben vom 26.07.2012, auf dessen Inhalt (Blatt 10 der Akte) verwiesen wird forderte der Berliner Mieterverein im Namen der Kläger die Beklagte zur Vertragserfüllung und Mängelbeseitigung auf.
Die Kläger sind der Ansicht, dass die vorhandene einfache Gipsplattenbeplankung der Wände einen Mangel der Mietsache darstellen würde, da die Wände nicht geeignet seien das Gewicht von Wandschränken zu tragen.
Die Kläger beantragen, wie erkannt.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dass die Dielen frisch abgezogen und die Wände frisch verputzt worden seien. Außerdem seien die Kläger […]