BGH
Az: IX ZB 305/05
Beschluss vom 21.09.2006
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2006 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Juni 2005 und der Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Dresden vom 23. Mai 2005 aufgehoben.
Dem Kläger wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt beigeordnet. Ratenzahlungen oder Zahlungen aus dem verwalteten Vermögen werden nicht festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. GmbH. Am 2. Mai 2000 hatte er Masseunzulänglichkeit angezeigt. Im Jahr 2001 hatte er für einen Prozess gegen die Beklagten K. und Fr. Prozesskostenhilfe beantragt und erhalten. Der Prozess endete am 19. Juni 2001 mit einem Vergleich, in dem sich die Beklagten verpflichteten, an den Kläger 19.000 DM und 55.000 DM zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben. In den folgenden Jahren forderte das Landgericht – Rechtspflegerin – den Kläger regelmäßig zu Erklärungen über etwaige Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des verwalteten Vermögens auf. Im Jahr 2004 teilte der Kläger dem Gericht auf gesonderte Anfrage hin mit, die Beklagten hätten bislang 4.114,22 EUR und 16.344,44 EUR gezahlt.
Mit Beschluss vom 23. Mai 2005 hat das Landgericht – Rechtspflegerin – den Bewilligungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass gemäß § 120 Abs. 4 ZPO ein Betrag von 5.214,33 EUR aus dem Ertrag des Prozesses zu zahlen sei. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger weiterhin die Aufhebung des Änderungsbeschlusses.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen.
1. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist der vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit erzielte Erlös vorrangig zur Deckung der Prozesskosten heranzuziehen. Grundsätzlich stehe zwar nur der nach Abzug der Massekosten und Masseschulden etwa verbleibende Restbestand zur Deckung der Kosten eines vom Insol[…]