Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Private Krankenversicherung –  notwendige Heilbehandlung – Arzneimittelzulassung

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

AG Backnang – Az.: 4 C 1017/10 – Urteil vom 18.12.2013

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25,32 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 12,66 € seit 10.01.2011 und aus weiteren 12,66 € seit 23.02.2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an den Kläger weitere 90,36 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 23.07.2013 zu bezahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Summe abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Berufung wird zugelassen.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Bei Klageinreichung: 42,20 € nach Klagerweiterung mit Schriftsatz vom 18.02.2011, eingegangen am 21.02.2011: 84,40 € nach teilweiser Klagrücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2011: 25,32 € nach Klagerweiterung mit Schriftsatz vom 18.07.2013: 115,68 €
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten aus einer Krankheitskostenversicherung die Erstattung seiner Aufwendungen für das ihm verschriebene Arzneimittel Prostagutt®forte 160/120 mg. Der Kläger ist bei der Beklagten Versicherungsnehmer der Krankenversicherung Nr. … Ausweislich § 1 Abs. 2 Satz 1 der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, Teil I – Musterbedingungen (MB/KK 94) ist der Versicherungsfall

„die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen.”

Der Umfang der Leistungspflicht ist in § 4 Abs. 6 MB/KK 94 wie folgt umschrieben:

„Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben […].“

Der Kläger leidet an einer gutartigen Prostatavergrößerung mit Miktionsbeschwerden. Der ihn behandelnde Arzt Dr. med. …, Facharzt für Allgemeinmedizin, verschreibt ihm deshalb seit langem Prostagutt®forte 160/120 mg.


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv