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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anforderungen an die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung im Internet

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Bundesgerichtshof
Az: III ZR 368/13
Urteil vom 15.05.2014

Anmerkung des Bearbeiters
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichtshofs setzt sich mit der Frage auseinander, welche Anforderungen an die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite zu stellen sind. Der Anbieter bot auf einer Homepage Lehrgänge für Naturheilverfahren an. Im Rahmen des Buchungsprozesses musste der Besteller neben der Textpassage „Widerrufserklärung / Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder gespeichert?“ ein Kontrollkästchen anklicken, um die Buchung fortsetzen zu können. Die Widerrufserklärung / Widerrufsbelehrung war über einen Link abrufbar. Eine weitere Belehrung wurde nicht erteilt. Nach Ansicht des BGH liegt keine wirksame Belehrung über das Widerrufsrecht vor.

Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand
Die Klägerin veranstaltet Lehrgänge für Naturheilverfahren. Sie verlangt von der Beklagten die Zahlung einer restlichen Kursgebühr in Höhe von 1.782 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Die Beklagte meldete sich am 9. August 2010 über die Internetseite (Homepage, Webseite) der Klägerin zu dem Seminar „Gestalttherapie“ an, das in der Zeit vom 9. April 2011 bis zum 20. Mai 2012 stattfand. Die Kursgebühr betrug 1.980 €. Die Beklagte erhielt hierüber mit Datum vom 9. August 2010 eine Anmeldebestätigung der Klägerin. Eine Widerrufsbelehrung war dieser Bestätigung nicht beigefügt. Mit E-Mail vom 19. Dezember 2010 sagte die Beklagte ihre Teilnahme an dem Seminar ab und nahm ihre Anmeldung mit der Bitte um Stornierung der ausgestellten Rechnung zurück. In Erwartung einer gütlichen Einigung zahlte die Beklagte an die Klägerin 198 € (= 10 % der Kursgebühr). Die Differenz zur vollen Kursgebühr (1.980 €) ist Gegenstand der Klage.
Die Klägerin hat behauptet, die Anmeldung der Beklagten sei Ã[…]


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