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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Schätzungsgrundlage der ersatzfähigen Mietwagenkosten

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LG Lübeck –  Az.: 1 S 87/13 –  Urteil vom 20.12.2013

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Mai 2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Eutin – 22 C 456/12 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 313 aAbs. 1 Satz 1, 540 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 444,36 € aus §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Demgemäß kann der Geschädigte grundsätzlich nur den sog. Normal-Tarif verlangen, der im Wege der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO unter Heranziehung der Mietpreisspiegel von Schwacke und Fraunhofer bestimmt werden kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. etwa BGH Urteile vom 14. Februar 2006, VI ZR 126/05, VersR 2006, 669, 670; vom 12. Juni 2007, VI ZR 161/06, VersR 2007, 1144; vom 26. Juni 2007, VI ZR 163/06, VersR 2007, 1286, 1287, jeweils m.w.N.). Der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO […]


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