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Architektenhaftung bei mangelhafter Ausführung von Dach- und Dachdeckerarbeiten

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OLG Celle, Az.: 7 U 77/16, Beschluss vom 28.09.2016

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 26.04.2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass Verzugszinsen auf die Hauptforderung von 23.359,28 €, nicht, wie im Tenor zu 2. ausgeurteilt, in Höhe von acht Prozentpunkten, sondern lediglich in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (seit dem 10.01.2009) geschuldet werden.

2. Dieser Beschluss sowie das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Schadensersatz für Bauüberwachungsfehler.

Symbolfoto: bildlove/Bigstock

Die Klägerin nimmt den beklagten Architekten wegen mangelhafter Bauüberwachung bei der Errichtung von Doppelhäusern in H. auf Schadensersatz in Höhe von 64.096,05 € nebst Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in Anspruch. Wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts und der getroffenen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen, das der Klage teilweise, nämlich in Höhe von 23.359,28 € nebst Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz stattgegeben hat (Bl. 493 ff. d. A.).

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Der Beklagte bestreitet weiterhin, seine Bauüberwachungspflichten verletzt zu haben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei es ausreichend gewesen, gemeinsam mit dem TÜV … die Mängel festzustellen und gegenüber dem Bauunternehmen, welchem der Streit verkündet worden ist, ohne dass dieses dem Rechtsstreit beigetreten ist, zu rügen. Zudem seien die Mängelbeseitigungskosten nicht dadurch verursacht bzw. erhöht worden, dass der Dachstuhl trotz mangelhaft eingebauter Ringanker errichtet worden sei. Wegen des Berufungsvorbringens im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 27[…]


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