ArbG Lüneburg – Az.: 2 Ca 41/17 – Urteil vom 19.05.2017
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 16.02.2017 noch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 16.02.2017 beendet worden ist bzw. beendet werden wird.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 16.03.2017 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 16.03.2016 beendet worden ist bzw. beendet werden wird.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Arbeitsbedingungen bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu Ziff. 1. und 2. weiter zu beschäftigen.
5. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird abgewiesen.
6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
7. Der Streitwert wird festgesetzt auf 148.958,00 EUR.
8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen sowie über den von der Beklagten gestellten Auflösungsantrag und hierbei insbesondere über die Frage, ob es sich beim Kläger um einen leitenden Angestellten im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes handelt.
Der 61-jährige und geschiedene Kläger ist seit dem 01.02.2013 bei der Beklagten zunächst als Leiter Medizinische Unternehmensentwicklung tätig gewesen. Die Beklagte ist ein bundesweit agierender Klinikkonzern, der derzeit 9 Kliniken in Deutschland betreibt. Bei den Kliniken handelt es sich teilweise um rechtlich eigenständige Gesellschaften, wie beispielsweise der C. Klinik in D-Stadt. Eine andere Einrichtung, die C. Klinik in B.-B.-Stadt ist rechtlich unselbständig, wobei alle Einrichtungen dieselben Geschäftsführer aufweisen. In jeder der von der Beklagten betriebenen Klinik ist neben der Geschäftsführung ein ärztlicher Leiter sowie ein Verwaltungsdirektor tätig, wobei letzterer unter bestimmten Konzernvorgaben die kaufmännische Leitung der Einrichtung innehat. Bei der C. Klinik in D-Stadt sowie der C. Klinik in B.-B.-Stadt besteht ein für den Betrieb gewählter Betriebsrat.
Ab dem 08.07.2013 übernahm der Kläger die Tätigkeit des Verwaltungsdirektors in der C. Klinik in D-Stadt. Zu seinen Aufgaben gehörten Einstellungen und Entlassungen für die C. Klinik, wobei der Kläger bestreitet, dass es sich um eine die leitende Angestelltenstellung begründende selbstständige Befugnis g[…]