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Sportwette – Betrug durch Ausnutzung eines Informationsvorsprungs?

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Bundesgerichtshof
Az: 4 StR 479/13
Beschluss vom 11.03.2014

Tenor
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der in der Revisionsbegründungsschrift vom 22. Juli 2013 erhobenen Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Angeklagte trägt die Kosten der Wiedereinsetzung.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. März 2013 aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II. 2 der Urteilsgründe wegen versuchten Betrugs verurteilt worden ist.
Insoweit wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, freigesprochen; die Feststellung, dass Ansprüche Verletzter einer Verfallsanordnung in Höhe von 5.725,60 € entgegenstehen, entfällt.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
4. Es wird klargestellt, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug zu der Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt ist.

Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betrugs und Beihilfe zum Betrug zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt sowie eine Feststellung nach § Abs. 2 StPO getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner – nach Gewährung von Wiedereinsetzung zur Anbringung formgerechter Verfahrensrügen – auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen zu Fall II. 2 der Urteilsgründe erhielt der Angeklagte vor dem Spiel der österreichischen Bundesliga zwischen SV K.      und SK R.     , das am Abend des 23. September 2009 in K.       stattfand, in dem von ihm betriebenen „Café    in B.    von unbekannter Seite einen „Tipp“. Danach hätten Spieler der Heimmannschaft zugesagt, durch unsportliche Spielzurückhaltung auf eine Niederlage des eigenen Vereins mit mindestens zwei Toren Unterschied hinzuwirken. Ob die Begegnung tatsächlich manipuliert war, konnte das Landgericht nicht feststellen. Der Angeklagte stufte den „Tipp“ zwar nicht al[…]


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