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Rechtsanwälte Kotz GbR

Klagebegründungsfrist ist wie die Anfechtungsfrist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist

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WEG-Streit endet ohne Erfolg für die Klägerin.
In einem Streit um die ungerechtfertigte Verteilung von Kosten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat eine Klägerin vor Gericht keinen Erfolg gehabt. Die Frau hatte die Ungültigerklärung von zwei Beschlüssen der Eigentümerversammlung beantragt und argumentiert, dass sie als Eigentümerin einer Wohnung, in der eine Arztpraxis betrieben wurde, sich nicht an den Kosten für die Unterhaltung der zum Hotel gehörenden Räume beteiligen müsse. Die angefochtenen Beschlüsse seien rechtswidrig, da die zugrunde liegenden Einzelabrechnungen für die Klägerin nicht korrekt seien und gegen die Grundsätze der Teilungserklärung verstießen. Das Gericht wies die Klage jedoch als unbegründet ab, da die Klägerin die Fristen für die Anfechtungs- und Klagebegründungsfrist versäumt habe und die Klageschrift keine ausreichende Begründung enthalte. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die juristisch nicht vorgebildete Klägerin habe wissen müssen, wie sie in ihrer selbst gefertigten Klageschrift den Klagegegner richtig zu bezeichnen habe, zumal sich erst vor kurzem die Rechtslage geändert habe.

AG Passau – Az.: 23 C 612/22 WEG – Urteil vom 07.10.2022

1. Auch ein Eigentümer als Laie muss seine Anfechtungsklage gegen den Verband richten.

2. Für die Klagebegründung reicht eine sog. „Kerndarstellung“ aus.

3. Die und keine prozessuale Frist.

4. Ein Rechtsirrtum gibt auch bei einer nicht juristisch geschulten Partei grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund ab.

 

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 24.248,02 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Ungültigerklärung von zwei Beschlüssen einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die Klägerin ist Miteigentümerin der WEG. In der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 30.04.2022 fassten die Eigentümer unter TOP 3 Beschluss zur Festsetzung der Hausgeldanpassung und Nachschüsse aufgrund der Jahresabrechnung 2021 sowie unter TOP 6 Beschluss zur Festsetzung der Vorschüsse zur Kostentragung nach Wirtschaftsplan 01.01.2022 bis 31.12.2022. Mit Schreiben vom[…]


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