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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bagatellschaden: Erstattung der Sachverständigenkosten bei älterem Fahrzeug

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LG Darmstadt, Az: 6 S 34/13, Urteil vom 05.07.2013
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 25.01.2013 – Az.: 360 C 241/12 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 108,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2011 sowie 5,- € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu bezahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
Die Klägerin betreibt ein Sachverständigenbüro. Mit der Klage macht sie nach vorgerichtlicher Teilregulierung durch die Haftpflichtversicherung der Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 06.09.2011 geltend.
Die Einstandspflicht der Beklagten zu 100 % ist unstreitig; umstritten sind lediglich die Sachverständigenkosten. Das Gutachten der Klägerin gelangte zu Reparaturkosten in Höhe von Euro 402,01 Brutto und zu einem Wiederbeschaffungswert von Euro 300,00 bei einem Restwert von Euro 20,00.
Mit Erklärung vom 06.09.2011 trat der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 07.09.2011 stellte die Klägerin für die Begutachtung des Fahrzeuges Euro 324,28 in Rechnung – darauf zahlte die Versicherung der Beklagten Euro 216,00.
Der Differenzbetrag (Euro 108,28) ist Gegenstand der Klage.
Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritte[…]


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