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Versicherungsvertrag – Kündigung Versicherungsnehmer – unterbliebene Kündigungsbestätigung

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OLG Braunschweig – Az.: 11 U 103/18 – Beschluss vom 02.09.2019

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 10.07.2018 (7 O 3818/16) gemäß § 522 Abs. 2 ZO durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.
Gründe
I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Zahlungsanspruch aus § 1 Satz 1 VVG i.V.m. dem zwischen den Parteien zum 26.06.2014 geschlossenen Versicherungsvertrag über eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung zu, da das hier streitgegenständliche Unfallgeschehen vom 11.03.2016 in unversicherter Zeit eingetreten ist. Der Versicherungsvertrag ist aufgrund der Kündigung der Klägerin vom 19.11.2014 wirksam mit Ablauf des 26.06.2015 beendet worden.

a. Die Kündigungserklärung stellt eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung dar, die erst mit Zugang bei dem richtigen Erklärungsempfänger – dem Vertragspartner – wirksam wird (§ 130 BGB; vgl. Rixecker in: Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl., § 11 Rn. 10). Die Kündigung stellt ein Gestaltungsrecht dar (Fausten in: MünchKomm-VVG, 2. Aufl. 2016, § 11 Rn. 96), das nach seinem Zugang unwiderruflich ist (BGH, Urteil vom 03. Oktober 1984 – IVa ZR 76/83 –, juris, Rn. 22, OLG Karlsruhe, Urteil vom 06. November 1980 – 12 U 154/79 –, juris; Rixecker in: Langheid/Rixecker, a.a.O., § 11 Rn. 12).

Das wirksam gekündigte Versicherungsverhältnis lebt nur dann wieder auf, wenn beide Vertragspartner dies vereinbaren (BGH, Urteil vom 03. Oktober 1984, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06. November 1980 – 12 U 154/79, VersR 1981, 646). Dies ist auch noch dann möglich, wenn die Wirkungen der Kündigung bereits eingetreten sind (Muschner in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 3. Aufl., § 11 Rn. 31). Erklärt der Versicherungsnehmer die „Rücknahme“ der Kündigung, so liegt darin ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages, mit dem die Fortsetzung des früheren Versicherungsverhältnisses geregelt werden soll (Rixecker in: Langheid/Rixecker, a.a.O., § 11 Rn. 12 m.w.N.; Fausten in: MünchKomm-VVG, a.a.O., § 11, Rn. 154). Hierzu bedarf es der Annahme durch den Versicherer, die auch konkludent erklärt werden kann (Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, a.a.O.; Muschner in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, a.a.O., Rn. 32).

b. Vorliegend hat die Klägerin das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 19.11.2014 „zum Vertragsablauf“ gekündigt. Der Vertragsab[…]


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