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Magenbypassoperation – Kostenerstattung bei Adipositas

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SG Speyer –  Az.: S 7 KR 71/12 –  Urteil vom 13.01.2014

1. Der Bescheid der Beklagten vom 09.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2011 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die Kosten für die im August 2011 durchgeführte adipositaschirurgische Operation in Höhe von 8.305,19 € zu erstatten.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung für eine Magenbypassoperation.

Die am 01.08.1952 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Am 24.11.2010 beantragte sie bei der Beklagten die Kostenübernahme für eine Operation zur Implantation eines Magenbypasses. Zur Begründung führte sie aus, dass sie seit ca. 20 Jahren gegen ihr Übergewicht kämpfe. In der Vergangenheit habe sie an einer 16-stündigen Ernährungsberatung in der Praxis Dr. … und an dem DMP Diabetes Typ II Programm der Beklagten teilgenommen, ein dreiwöchiges Heilfasten mit Ernährungsberatung in einer Kureinrichtung am Bodensee absolviert, 3 Jahre Weight Watchers, Hypnose, Akupunktur, eine psychische Beratung bei der Psychotherapeutin, ERGOFIT, Medikamente von italienischen Ärzten in Frankfurt, verschiedene Diätprodukte und Heilpraktikerleistungen zur Unterstützung des Stoffwechsels ausprobiert und selbst bezahlt. Leider seien die Erfolge, wenn überhaupt, nur kurzfristig, weil sie dann wieder „Heißhunger“ bekomme und esse. Sie habe durch ihr Übergewicht große Probleme mit den Gelenken und Knien, einen Bandscheibenvorfall, Nierenprobleme durch die Diabetes-Medikamente und die Prognose sei ohne diese Operation für die Zukunft nicht positiv. Ihre einzige Chance auf ein Leben ohne Schmerzen und Medikamente bestehe aus einer Operation und der daraus resultierenden dauerhaften Gewichtsabnahme. Beigefügt waren Atteste des Internisten und Diabetologen Dr. … vom 18.11.2010 und des Dr. … (Chefarzt der chirurgischen Abteilung des … Krankenhauses Zweibrücken) vom 12.11.2010. Dr. … teilte mit, dass sich das Gewicht der Klägerin von März 2008 bis August 2010 von 124,2 kg auf 130 kg erhöht habe. Zwischenzeitlich habe die Klägerin im Jahr 2009 bis zu 137 kg gewogen. Die von ihr durchgeführten Behandlungsmaßnahmen (Ernährungsberatungen, Hypertonieschulung, medikamentöse Behandlung) hätten allenfalls zu kurzfristigen Gewichtsänderungen mit Gewichtsabnahme sowie nachfolgend erneuter Zunahme bei teilweise ausgeprägtem Impulsessen geführt. In Verbindung mit dem ausgeprägten Übergewicht sei es inzwisc[…]


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