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Bestattungskosten – Zumutbarkeit der Übernahme

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VG Koblenz
Az.: 5 K 3706/03.KO
Urteil vom 30.06.2004

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Übernahme von Bestattungskosten hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2004 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 16. Dezember 1999 und des Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 16. Oktober 2003 verpflichtet, die Kosten der Bestattung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin Da… D… in Höhe von 2.561,16 € zu übernehmen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klage ist auf die Übernahme von Bestattungskosten gerichtet.

Die Klägerin war die Ehefrau des am 02. Februar 1998 verstorbenen Da… D…. Die Ehe war am 26. April 1997 geschlossen worden; bereits seit dem Sommer 1997 lebten die Ehegatten getrennt. Herr D… kam durch Selbstmord ums Leben. Vor seinem Freitod hatte er die Klägerin in deren Wohnung überfallen und so schwer körperlich misshandelt, dass sie lebensgefährliche Verletzungen erlitt, in deren Folge sie notoperiert und mehr als drei Wochen stationär im Bundeswehrzentralkrankenhaus behandelt werden musste .

Herr D… war französischer Staatsangehöriger. Nach einer Mitteilung des Polizeipräsidiums K… vom 12. März 1998 lebten seine Eltern zum damaligen Zeitpunkt in Italien und seine beiden Schwestern in Deutschland; nach Ermittlungen des Sozialamts der Beklagten soll eine der Schwestern zum 01. Juni 2000 nach Frankreich verzogen sein. Nach den Ermittlungen der Beklagten bei Nachlassgericht und Finanzamt ist ein verwertbarer Nachlass des Herrn D… nicht vorhanden. Die Klägerin hat die Erbschaft ausgeschlagen; weitere Erbschaftsausschlagungen sind nicht bekannt geworden.

Während des stationären Aufenthaltes der Klägerin veranlasste das Ordnungsamt der Beklagten die Bestattung von Herrn D… und forderte die Klägerin mit der Begründung, sie sei als Ehefrau des Verstorbenen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz [BestG] für die ordnungsgemäße Beisetzung ihres Ehemannes verantwortlich, mi[…]


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