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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arzthaftung – Nachfrage- und Überprüfungspflicht des Nachbehandlers

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KG Berlin –  Az.: 20 U 290/12 –  Urteil vom 13.01.2014

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. September 2012 verkündete Urteil der Zivilkammer 6 des Landgerichts Berlin – 6 O 273/06 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von zukünftigen Schäden anlässlich einer Operation im Hause der Beklagten am 25.4.2005.

Die Klägerin ließ eine Darmspiegelung bei PD Z r durchführen. In dem Befundbericht  heißt es, dass sich bei 100 cm eine „breitbasig wurstförmige Prominenz mit zentraler ulceröser Einsenkung“ findet, als Diagnose wurde ein Colon-Karzinom gestellt. Weiter heißt es: „Befund entspricht dem colon ascendens [meint: Dickdarmteil vom Blinddarm bis zur ersten Darmschleife]. bis zum coecum [meint: Blinddarm].“ Die pathologische Untersuchung der Gewebeprobe ergab ein Karzinom. Als Therapievorschlag wurde eine Hemikolektomie rechts genannt.

Der letzte unvollständige Satzteil des Befundberichts liest sich in den Unterlagen des PD Z wie folgt: „Ansonsten bis zum Coecum unauffälliger Befund.“

Zur Durchführung der Hemikolektomie wurde die Klägerin bei der Beklagten stationär aufgenommen; die Operation fand am 24.4.2005 statt. Zuvor wurde am 21.4.2005 noch ein MRT gemacht, das unauffällig war. Der entnommene Darmteil wurde pathologisch untersucht; der Befund war hinsichtlich einer Krebsdiagnostik unauffällig: Zellveränderungen oder ein ivasives Tumorwachstum waren nicht nachweisbar. Jedoch wurde ein polypenartige Verwachsung im Dickdarm vorgefunden (gutartiger Tumor). Deswegen hätte jedoch keine Hemikolektomie erfolgen müssen.

Am 30.6.2005 wurde eine neue Darmspiegelung durchgeführt, die unauffällig verlief, ebenso eine Röntgenaufnahme mit Kontrastmittel vom 27.9.2005. Am 9.12.2005 wurde eine nach Auffassung des eine erneute Darmspiegelung durchführenden PD Z ein identischer Tumorbefund wie im April 2005 erhoben. Daraufhin erfolgte am 29.12.2005 in der S eine Resektion eines weiteren Darmabschnitts (colon transversum, mittlerer Bereich des Dickdarms zwischen den beiden Darmschleifen), in dem sich nach Ergebnis der Pathologie ein Karzinom auch zeigte. Nach der Operation kam es zu eine[…]


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