LG Potsdam – Az.: 6 O 352/13 – Urteil vom 15.02.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 49.492,49 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. März 2014.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Beweisaufnahme. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin fünf Sechstel und die Beklagte ein Sechstel zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird abschließend festgesetzt
– auf anfänglich 34.448,36 €,
– auf 96.943,46 € ab dem 12. März 2014 und
– auf 84.632,92 € ab dem 15. April 2014.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Werklohn für Fassadenarbeiten nach Kündigung des Werkvertrages, die Beklagte widerklagend Schadensersatz in Form kündigungsbedingter Mehraufwände.
Die Klägerin bot der Beklagten unter dem 14. Mai 2012 die Ausführung von Arbeiten im Los 08 – Fassadenarbeiten / WDVS / vorgehängte Fassade – beim Bauvorhaben zum Umbau und Sanierung des Gymnasiums in der … in Potsdam an. Die VOB/B werden für anwendbar erklärt. Nach Nr. 4.1 und 4.2 des Angebots stellt der Auftragnehmer Sicherheit für Mängelansprüche des Auftraggebers in Höhe von 3 % der Abrechnungssumme einschließlich Nachträge, zu leisten durch Einbehalt oder Hinterlegung oder durch Bürgschaft; der Auftragnehmer kann die von ihm gewählte Form durch eine andere ersetzen. Nach Nr. 10.13 der gleichfalls für anwendbar erklärten Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen bedarf der Austausch einer im Bieter – Nachunternehmerverzeichnis benannten Firma der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers. Nach Ziffer 10.22.07 beteiligt sich der Auftragnehmer mit 0,6 % der Abrechnungssumme an den Kosten für Sanitäreinrichtung, Baustrom etc. Beigefügt war eine „Erklärung zur Verhinderung von Schwarzarbeit“, ausweislich derer die Klägerin zusichert, weder selbst noch durch Nachunternehmer illegale Arbeitskräfte zu beschäftigen und die Vorgaben des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zu beachten. Beigefüg[…]