Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung für Sturz des Geschädigten nach Aussteigen aus dem Unfallwagen erlittene Verletzungen

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Oldenburg – Az.: 14 U 36/11 – Urteil vom 23.02.2012

Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Oktober 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 15. Dezember 2010 geltend.

Symbolfoto: Von Iam_Anupong/Shutterstock.com

Am diesem Tag befuhr der Kläger gegen 14.00 Uhr den H. in O. und hielt an dem bevorrechtigten L. an, um dort abzubiegen. Zu diesem Zeitpunkt herrschte in O… überall besondere Eisglätte, aufgrund derer die Beklagte mit dem von ihr gehaltenen und selbst geführten Kraftfahrzeug mit geringer Geschwindigkeit von hinten in das Fahrzeug des Klägers hineinrutschte. Dabei verhakte sich die Stoßstange des Fahrzeugs der Beklagten mit der Anhängerkupplung des Fahrzeugs des Klägers, ohne dass weiterer Sachschaden entstand. Nachdem der bis dahin unverletzte Kläger sein Fahrzeug verlassen hatte,  rutschte er auf dem glatten Untergrund in unmittelbarer Nähe der Fahrzeuge aus, wodurch er einen operativ zu versorgenden Trümmerbruch der rechten Schulter erlitt.

Der Kläger hat behauptet, er sei – von dem Aufprall erschrocken – aus seinem Fahrzeug gestiegen, habe sich die Unfallfolge betrachtet und sei dann hinten um das Fahrzeug der Beklagten herum in Richtung des Fußweges gegangen, um sich dort mit der Beklagten zu besprechen. Noch bevor er den Fußweg erreicht habe, sei er hinter dem Fahrzeug der Beklagten auf der dort nicht übermäßig glatten Fahrbahn ausgerutscht und auf seine rechte Schulter gefallen. Er habe keine Standprobleme befürchten müssen, weil er winterfestes Schuhzeug mit Gummisohlen getragen habe. Angesichts der Schwere der erlittenen Verletzung und der von ihm behaupteten andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von etwa 16.000,- € angemessen. Da er weitere künftige materiel[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv