Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Prozesskostenhilfe -Auflösung einer Lebensversicherung ist nicht zumutbar

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 5 WF 141/05
Beschluss vom 27.07.2005
Vorinstanz: Amtsgericht Büdingen, Az.: 51 F 177/05 PKH2

Leitsatz:
Der sonst vermögenslosen Partei ist die Auflösung einer Kapital-Lebensversicherung nicht zumutbar, wenn sie glaubhaft macht, dass dieses Vermögen zum Aufbau einer angemessenen Altersversorgung unverzichtbar ist.

Veröffentlichungen:

Gründe:
Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe für das Sorgerechtsverfahren verweigert, weil es ihn für verpflichtet gehalten hat, seine Lebensversicherung einzusetzen. Diese hatte zur Zeit der Entscheidung einen Rückkaufswert von 7.600,00 EUR und ist von dem Antragsgegner, der ein Nettoeinkommen um 1.100,00 EUR aus seiner Arbeit bezieht, über die Jahre mit monatlichen Beiträgen von ca. 41,00 EUR aufgebaut worden. Die Versicherung wird im Erlebensfall im Jahr 2029 fällig.

Der Antragsgegner weist mit seiner Beschwerde darauf hin, dass er mit dem Kapital seine unzulängliche Altersrente aufbessern müsse. Er sei darauf dringend angewiesen, weil er nur eine niedrige gesetzliche Rente zu erwarten habe. Durch die vorzeitige Auflösung der Lebensversicherung drohe ihm ein großer wirtschaftlicher Schaden, weil dann der Rückkaufswert erheblich niedriger sei.

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Antragsgegner ist aufgrund seiner Erwerbseinkünfte und der von ihm glaubhaft gemachten Belastungen zur Prozessführung wirtschaftlich nicht in der Lage. Der Einsatz seines Vermögens in Form der Lebensversicherung kann ihm nicht angesonnen werden (§§ 115 Abs. 2 ZPO, 90 Abs. 3 SGB XII). Danach darf eine Leistung der Sozialhilfe dann nicht vom Einsatz eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Bei der Lebensversicherung des Antragsgegners handelt es sich zwar nicht um sogen. „zweckgebundenes“ Vermögen, worunter etwa fällige Lebensversicherungen zählen, die an Stelle einer gesetzlichen Rentenversicherung oder gesetzlich vorgesehenen Zusatzversicherungen (etwa[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/pkh1.htm

Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv