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Verkehrsunfall – auf die Verdienstausfallentschädigung zu entrichtende Einkommensteuer

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OLG München, Az.: 10 U 2269/16, Urteil vom 14.10.2016

I. Auf die Berufung der Beklagten vom 23.05.2016 wird das Endurteil des LG Landshut vom 15.04.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger zu tragen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Die Parteien streiten um ergänzende Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Höhe von 42.669,56 €. Diese beruhen ausschließlich auf der Einkommenssteuerlast der Jahre 2008 bis 2011, sowie der Kirchensteuerlast der Jahre 2008 bis 2010, die nachträglich auf zunächst nicht versteuerte Entschädigungszahlungen für Verdienstentgang festgesetzt worden waren.

Symbolfoto: VadimGuzhva/Bigstock

I. Zugrunde liegen ein Verkehrsunfall vom 31.05.2004 in der Theresienstraße in L., und ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Landshut vom 08.02.2007, Az. 41 O 396/05. Der Kläger war als Halter und Fahrer des Motorrads Yamaha XC 600, amtliches Kennzeichen DGF – …, wegen einer Vorfahrtsverletzung des Versicherungsnehmers der Beklagten, der als Halter und Fahrer des Pkw VW Passat, amtliches Kennzeichen DGF – …, die Fahrbahn des Klägers queren wollte, zu Sturz gekommen. Er erlitt dabei schwere Verletzungen, die eine vollständige Erwerbsunfähigkeit zur Folge hatten.

Die Beklagte wurden verurteilt, den Verdienstausfall des Klägers unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 75 % nach der modifizierten Nettolohnmethode zu erstatten, also jährlich den fiktiven, um die Mithaftung des Klägers bereinigten Nettoverdienst zu leisten. Nach Festsetzung und Zahlung von Einkommens- und Kirchensteuer auf diese Beträge wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, diese Steuerbeträge gegen Vorlage des jeweiligen Steuerbescheides nachträglich zu erstatten. Diese künftig und regelmäßig wiederkehrende Leistungsverpflichtung war durch einen […]


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