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Haftung des Betreibers einer Autowaschanlage für Fahrzeugbeschädigungen

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AG Braunschweig – Az.: 116 C 2943/13 – Urteil vom 04.02.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 890,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2013 sowie weitere 155,30 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2012 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den zukünftigen Schaden aus dem Ereignis vom 12.04.2013 in der Waschanlage … zu ersetzen, der nach Durchführung der Reparatur des Fahrzeuges der Klägerin noch entsteht.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 15 % und die Beklagte 85 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Streitverkündeten tragen dieser 15 % selbst und 85 % die Beklagte.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus der Nutzung einer von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage geltend.

Die Klägerin nutzte am 12.04.2013 mit ihrem Pkw Fiat 500, Erstzulassung 19.09.2011, die von der Beklagten betriebene Waschanlage … in … . Die Klägerin wählte die „Wäsche 7“ für eine Vergütung von 10,00 €.

Bei der Waschanlage der Beklagten handelt es sich um eine Anlage, in der die Fahrzeuge auf einer Förderstraße durch die Waschanlage befördert werden. Die Anlage läuft voll automatisch. Die Fahrzeuge werden mittels Förderband an den Waschaggregaten vorbei gezogen. Die Fahrzeuge werden von den Fahrern mit den linken Rädern zwischen zwei Kettensträngen der Transportvorrichtung eingefahren. Der Fahrboden ist in der Mitte geschlitzt. Durch diesen Schlitz werden die sogenannten Mitnehmerrollen oder Transportrollen geführt, die das Fahrzeug durch die Anlage schieben. Eine Rolle setzt sich hinter das linke Hinterrad des Fahrzeuges und schiebt es an den installierten Aggregaten vorbei. In einem Abstand von etwa einem Meter folgt eine weitere Rolle als Sicherheitsrolle. Der Antrieb erfolgt über einen Hydraulikmotor.

Vor der Klägerin fuhren die Eheleute  mit ihrem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …  in die Waschanlage ein. […]


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