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Schadenersatz aufgrund unterbliebener Entgeltfortzahlung

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Arbeitnehmer scheitert mit Schadensersatzklage gegen Geschäftsführer
In einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Thüringen (Az.: 4 Sa 223/19) wurde die Berufung eines Arbeitnehmers abgewiesen, der Schadensersatz von den Geschäftsführern seiner ehemaligen Arbeitgeberin forderte. Der Kläger verlangte Schadensersatz aufgrund unterbliebener Entgeltfortzahlung für den Juni 2017 in Höhe des Mindestlohns.

Direkt zum Urteil: Az.: 4 Sa 223/19 springen.

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Keine Haftung der Geschäftsführer
Das Gericht stellte fest, dass ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten als Geschäftsführer der Schuldnerin nicht gegeben ist. Eine Haftung käme nur in Betracht, wenn eine besondere, die Geschäftsführer persönlich verpflichtende Haftungsgrundlage vorliegt. Eine solche liegt hier jedoch nicht vor.
Keine Verletzung eines Schutzgesetzes
Der Kläger argumentierte, dass das Mindestlohngesetz als Schutzgesetz zu seinen Gunsten gelte und ein Verstoß der Beklagten hiergegen zu einem Anspruch auf Schadenersatz führe. Das Gericht entschied jedoch, dass die Verletzung reiner Organpflichten, welche den Geschäftsführern einer juristischen Person im Innenverhältnis obliegen, nicht zu einer Haftung im Außenverhältnis führt.
Schließung von Strafbarkeitslücken und Haftungslücken
Der Sinn von § 9 OwiG besteht darin, mögliche Strafbarkeitslücken zu schließen und nicht mögliche Haftungslücken. Der Paragraph soll sicherstellen, dass ein Pflichtverstoß im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht ohne Folgen bleibt, wenn eine vertretene Person nicht selbst gehandelt hat und besondere persönliche Voraussetzungen verlangt werden, die in der Person des handelnden Vertreters nicht vorliegen. Die Schließung von Strafbarkeitslücken dient der Vermeidung unerwünschten gesellschaftlichen Handelns und nicht der Schließung individualrechtlicher Haftungslücken. Die individuelle Haftung ergibt sich aus dem Schutzzweck des Schutzgesetzes selbst und der sich aus der Schutznorm abzuleitenden Passivlegitimation.
Verletzung von Schutzgesetzen und Haftung
Es liegt keine zum Schadenersatz verpflichtende Verletzung von §§ 1, 20, 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG als Schutzgesetz vor. Das MiLoG ist Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, da die Normen die einzelnen Arbeitnehmer vor Zahlung unangemessen niedriger Löhne schützen. Die Zahlungspflicht und die daran anknüpfende Bußgeldvorschrift sollen ein Arbeitsentgelt in Höhe des Mi[…]


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