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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechts vor links bei Parkhausausfahrten

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KG Berlin – Az.: 25 U 159/17 – Beschluss vom 09.07.2018

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Gründe
Der Senat ist einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach mündlicher Verhandlung nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung auch nicht aus sonstigen Gründen geboten ist.

Das Landgericht hat der Klage mit zutreffenden Erwägungen teilweise stattgegeben. Die von den Beklagten mit der Berufungsbegründung geltend gemachten Gesichtspunkte rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

Mit der Berufung machen die Beklagten geltend, dass zu ihren Lasten allenfalls eine hälftige Haftung anzunehmen sei, da die Fahrbahn in dem Parkhaus, die der Kläger genutzt habe, nicht mit der von dem Beklagten zu 1. benutzten gleichrangig gewesen sei. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Mit Recht hat das Landgericht seiner Entscheidung eine überwiegende Haftung des Beklagten zu 1. wegen eines Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 StVO zugrunde gelegt. Die Regeln der Straßenverkehrsordnung sind auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen grundsätzlich zumindest entsprechend anwendbar (vgl. z.B. OLG Frankfurt ZfSch 2010, 19; OLG Düsseldorf NZV 2000, 263). Inwieweit die Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 StVO auf einem Parkplatz Anwendung findet, hängt davon ab, ob die Fahrspuren lediglich dem ruhenden Verkehr, d. h. dem Suchverkehr dienen, oder ob sie darüber hinaus Straßencharakter besitzen (vgl. z.B. KG – 12. ZS – NZV 2010, 461; 2003, 381; OLG Frankfurt ZfSch 2010, 19; OLG Düsseldorf NZV 2000, 263; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. § 8 StVO Rz. 31a m.w.N.). Für ein öffentlich zugängliches, wenn auch gebührenpflichtiges Parkhaus, in dem sich hier der Unfall ereignet hat, ist eine abweichende Beurteilung nicht gerechtfertigt.

Hier ist mit dem Landgericht von einem Straßencharakter der von den beiden am Unfall beteiligten Fahrzeugen benutzten Fahrspuren auszugehen. An ihnen war ein Parken nicht möglich, sie erschlossen auch keinen Bereich zum P[…]


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