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Schadensersatzanspruch eines im Vergabeverfahren übergangenen Bieters

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OLG Koblenz –  Az.: 1 U 906/13 –  Urteil vom 06.02.2014

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Grundurteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 10.07.2013 wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Klägerin als Unternehmen, welches sich mit der Einbringung von Estrichen jeglicher Art beschäftigt, macht einen Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land geltend, gerichtet auf Ersatz ihres positiven Interesses, da ihr im Rahmen einer im Jahr 2007 stattgefundenen öffentlichen Ausschreibung entgegen den Vorgaben der VOB/A nicht der Zuschlag erteilt worden sei.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat mit Grundurteil vom 10.07.2013 (Bl. 244 ff. d. A.) den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe dem Grunde nach ein Anspruch gemäß §§ 241Abs. 2, 311 Abs. 1 Nr. 1,280 Abs. 1 BGB zu, da bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vergabeverfahrens der Klägerin (als Viertbietender) der Zuschlag hätte erteilt werden müssen. Wegen der Weigerungshaltung der Beklagtenseite bezüglich der Vorlage des Angebotes der Firma …[A] werde davon ausgegangen, dass die Firma …[A] (Zweitbietende) das klägerseits behauptete Produkt Retanol Rapid 511 angeboten und verbaut habe, welches jedoch gemäß dem vom Gericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen …[B] vom 11.03.2013 nicht die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses erfülle. Gleiches gelte für das von der Firma …[C] (Drittbietende) angebotene Produkt. Da die Firma …[D] (Mindestbietende) vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sei und die Klägerin ein wertbares Angebot abgegeben habe, hätte der Klägerin der Zuschlag erteilt werden müssen. Von einer Verjährung der Ansprüche sei nicht auszugehen, da der Geschäftsführer der Klägerin erst im Februar 2008 Kenntnis von den seitens der Firma …[A] eingesetzten Produkten erlangt habe. Da die Höhe des Anspruchs noch der Aufklärung bedürfe, sei gemäß § 304 ZPO zunächst durch Grundurteil entschieden worden[…]


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