LG Hamburg
Az.: 317 S 78/11
Urteil vom 03.02.2012
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 2.9.2011, Az. 919 C 230/11, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt die (teilweise) Erstattung von Zahlungen, die er an die Beklagte als Internetserviceprovider gezahlt hat.
Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen:
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die dauerhafte Internetverbindung und damit die hohen Kosten darauf beruhten, dass der vom Kläger genutzte Router sich unbemerkt eingewählt habe. Diese Ursache liege im Risikobereich des Klägers und könne eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht begründen. Die Beklagte habe auch keine dem Kläger gegenüber bestehende Fürsorgepflicht verletzt, indem sie lediglich einmal täglich die Internetverbindung getrennt hat. Eine häufigere Trennung sei nicht vereinbart und würde mit der Hauptpflicht der Beklagten kollidieren. Die Beklagte habe den Kläger auch nicht auf sein ohne Flatrate unwirtschaftliches Nutzungsverhalten hinweisen müssen, denn es genüge, dass der Kläger Umfang und Kosten seines Nutzungsverhalten jederzeit überprüfen und sich Rechnungen mit Einzelverbindungsnachweisen ausdrucken konnte. Schließlich liege auf Seiten des Klägers ein weit überwiegendes Mitverschulden vor, weil er seine Kosten nicht eingesehen und die Rechnungen nicht überwacht hat.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerech[…]