OLG Koblenz – Az.: 1 U 325/19 – Urteil vom 14.11.2019
In dem Rechtsstreit wegen Zahlung von Nutzungsentschädigung hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2019 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz – Einzelrichter – vom 21.02.2019 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses und das vorbezeichnete Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115% der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Anspruch.
Die Klägerin ist Eigentümerin der Immobilie in R.. Die Beklagte ist Keramikmeisterin, der Beklagte Keramiker. Die Beklagten betrieben auf dem Grundstück der Klägerin (vgl. Lageplan, Anlage K 1, Anlagenheft zur Klageschrift) eine keramische Werkstatt und nutzten dazu gehörige Räumlichkeiten als Wohnung. Unter jeweils dem 05.05.2009 schlossen die Parteien einen Mietvertrag für gewerbliche Räume (vgl. Anlage K 3 zur Klageschrift, Bl. 7 ff. d. A.)) und einen Mietvertrag über eine Gewerbewohnung (Hausmeisterwohnung) (vgl. Anlage K 4 zur Klageschrift, Bl. 34 ff. d. A.). Unter dem 05.05.2009 trafen die Parteien darüber hinaus eine Vereinbarung (vgl. Anlage K 2, Bl. 6 d. A.), wonach die Klägerin den Beklagten bis zum 15.09.2017 befristet den Kauf der Immobilie D-Straße in R. zu einem Kaufpreis von 395.000,00 Euro anbot. Danach konnte die Option erstmals am 15.03.2017 ausgeübt werden und war nur möglich, wenn die Mietverträge vom 05.05.2009 für 1. den Mietvertrag für gewerbliche Räume, 2. den Mietvertrag für die Gewerbewohnung in den gewerblichen Räumen, wobei der Mietvertrag für die Gewerbewohnung nur im Zusammenhang mit dem Mietvertrag für die gewerblichen Räume gilt und im Falle der Beendigung dieses Mietvertrages der Mietvertrag für die Gewerbewohnung zum gleichen Termin beendet sein sollte, wenn die Mietverträge bis zum Zeitpunkt der Ausübung der Option ordnungsgemäß erfüllt worden sind, insbesondere die vertraglich geschuldeten Mieten und die an die Vermieterin zu zahlenden Nebenkosten gezahlt worden sind. Die Vereinbarung sah ferner vor, dass dann, wenn die […]