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Wirksamkeit eines Aufrechnungsausschlusses in Bauvertrag

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OLG Celle – Az.: 13 U 104/12 – Beschluss vom 09.11.2012

Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. Mai 2012 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das landgerichtliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf eine Werklohnvergütung geltend. Die Klägerin hat für die Beklagte als Subunternehmerin Zimmererarbeiten an einem Bauvorhaben in B. durchgeführt. Nachdem die Beklagte zunächst Mängel eingewandt hatte, beseitigte die Klägerin diese Mängel und erstellte unter dem 27. Januar 2011 ihre Schlussrechnung über netto 68.089,00 €. Die Beklagte hat gegenüber dem Vergütungsanspruch der Klägerin die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhoben, ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärt. Bei diesen handelt es sich um von der Beklagten behauptete Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit einem weiteren Bauvorhaben in W., an dem die Klägerin ebenfalls als Subunternehmerin der Beklagten Zimmererarbeiten durchgeführt hat. Die hiesige Beklagte hat im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben W. vor dem Landgericht Mainz eine Werklohnvergütungsklage gegen die Bauherren erhoben. In jenem Verfahren wenden die Bauherren gegenüber dem Werklohnanspruch der Generalunternehmerin eine mangelhafte Leistung der von der hiesigen Klägerin als Subunternehmerin durchgeführten Arbeiten ein. Der hiesigen Klägerin ist von der Beklagten in dem Verfahren vor dem Landgericht Mainz der Streit verkündet worden und die Klägerin ist auf Seiten der Beklagten beigetreten. Die von den Bauherren des Bauvorhabens W. geltend gemachten Mängel sind in dem Verfahren vor dem Landgericht Mainz streitig und Gegenstand einer Sachverständigenbegutachtung.

In dem hier streitigen Bauvorhaben, Fachmarktzentrum B., haben die Parteien einen schriftlichen Bauvertrag geschlossen, in dem unter anderem folgende Regelung enthalten ist:

„Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gesamte Summe an den Auftragnehmer auszuzahlen. Verrechnungen mit alten Bauvorhaben dürfen nicht vorgenommen werden.“

Die Klägerin ist der […]


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