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Jugendstrafverfahren – Zulassung der Nebenklage

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LG Saarbrücken – Az.: 3 Qs 20/14 – Beschluss vom 14.02.2014

In dem Strafverfahren wird die Beschwerde der Geschädigten S.T. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 13. Febr. 2014 (Az.: 24 Ls 12/14) als unbegründet verworfen.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht seinen Beschluss vom 30. Jan. 2014 auf Zulassung der Nebenklage sowie Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt S. als Beistand unter Abhilfe der Beschwerde der Verteidigerin des Angeklagten aufgehoben und die Geschädigte S. T. nicht als Nebenklägerin zugelassen mit der Begründung, der Angeklagte sei zur Tatzeit Jugendlicher im Sinne von § 1 Abs. 2 JGG gewesen, so dass die Nebenklage daher gemäß § 80 Abs. 3 JGG nicht zulässig sei. Eine Ausnahme dergestalt, dass die Geschädigte durch die Tat der Gefahr einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung ausgesetzt worden sei oder dass sich diese Gefahr in einer solchen Schädigung realisiert habe, sei nicht gegeben.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Geschädigten.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Gemäß § 80 Abs. 3 JGG ist die Nebenklage im Verfahren gegen den zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten (vgl. § 1 Abs. 2 JGG) grundsätzlich unzulässig. Der Ausschluss der Nebenklage im Jugendgerichtsgesetz rechtfertigt sich aus dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafverfahrens, der – wie sich insbesondere aus § 80 Abs. 1 JGG entnehmen lässt – den Vorrang vor den Interessen des Verletzten oder eines sonstigen Privat- oder Nebenklageberechtigten haben soll, auch wenn dieser selbst noch Jugendlicher ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1991 – 2 BvR 1733/91 – zitiert nach juris; BGH NStZ 1996, 149, 150 am Ende; OLG Stuttgart NJW 2001, 1588; Eisenberg, JGG, 15. Auflage, § 80 Rdnr. 14; Brunner/Dölling, JGG, 12. Auflage, § 80 Rdnr. 7 jeweils mit weiteren Nachweisen; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08. Oktober 2002 – 2 Ws 218/02 -, juris).

Nach § 80 Abs. 3 JGG kann sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger nur anschließen, wer durch ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder nach § 239Abs. 3, § 239aoder § 239b StGB, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, oder durch ein Verbrechen nach § 251 StGB, auch in Verbindung mit § 252oder § 255 StGB, verletzt worden ist.

Bezüglich der Schwere ist davon auszugehen, dass (körperliche und) psychische Beeinträchtigungen regelmäßig mit den in[…]


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