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Blutalkoholkonzentration – Schuldfähigkeit bei Trunkenheitsfahrt

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 3 Ss 484/07
Beschluss vom 22.11.2007

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der X. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 01.08.2007 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22. 11. 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Gladbeck vom 2. Mai 2007 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt worden, ferner ist eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von 24 Monaten verhängt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung hat der Angeklagte mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht Essen die so beschränkte Berufung verworfen.

Nach den Feststehungen des Amtsgerichts und den diese ergänzenden Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte seit vielen Jahren arbeitslos und ohne Ausbildung. Seit mehr als 20 Jahren trinkt er regelmäßig Alkohol in erheblichen Mengen. Eine Alkoholtherapie hat er bisher nicht absolviert. Er hat drei Kinder und um den 3jährigen Sohn kümmert er sich nach eigenen Angaben regelmäßig. Dieser wohnt 300 m entfernt bei der Mutter.

Strafrechtlich ist der Angeklagte 19 Mal, teilweise auch einschlägig, vorbelastet.

Am 3. Juli 2006 fuhr der Angeklagte nach den Feststellungen um 17:25 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen PKW unter anderem die Uhlandstraße in Gladbeck ohne eine Fahrerlaubnis zu haben. Zweck der Fahrt war, seinem Sohn zu zeigen, dass auch er Auto fahren könne. Außerdem wollte er ihm das Auto vorführen. Der Angeklagte hatte die Nacht vorher hindurch Alkohol getrunken. Eine um 17:55 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen BAK-Wert von 2,78 o/oo. Tatzeitpunkt und Grund der Fahrt stellte das Landgericht ergänzend zu den Feststellungen des Amtsgerich[…]


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